Arbeitslosenanwaltschaft
oder Selbst-Vertretung von Betroffenen
(K)Ein notwendiger Widerspruch |
| Ausgehend von den zahlreichen (schlechten) Erfahrungen arbeitssuchender Menschen mit dem meist wenig förderlichen System „Arbeitsmarktservice“ wurde auf der 3. Österreichischen Armutskonferenz 1998 u. a. die Einführung einer Arbeitslosenanwaltschaft gefordert, die für eine bessere Interessensvertretung Erwerbsarbeitsloser insbesondere gegenüber dem Arbeitsmarktservice sorgen sollte. |
Auf der 4. Österreichischen Armutskonferenz wurde das niederländische Modell der „Betroffenenräte“ vorgestellt und diskutiert. |
| Diese „Betroffenenräte“ wurden Mitte der 90er Jahre im Rahmen einer „Offensive gegen Armut“ entwickelt, in deren Zuge die Partizipation Betroffener – im konkret vorgestellten Fall waren es SozialhilfeempfängerInnen – auch in der sozialen Gesetzgebung verankert wurde. Sie wurden auf Gemeindeebene angesiedelt und mit freier Gestaltungsmöglichkeit ausgestattet, was dazu führte, dass einige dieser Räte allein aus Betroffenen bestanden, andere aus NGOs und Betroffenen, wieder andere aus NGOs, Gewerkschaften und Betroffenen. |
| ArbeitslosensprecherIn - Arbeitslosenanwaltschaft |
Maßgeblich für die Einrichtung der Betroffenenräte wie auch für das Projekt „Arbeitslosenanwaltschaft“, wie es von der Armutskonferenz gefordert wurde, war die Stärkung des Mitspracherechts von Betroffenen durch dafür geeignete Instrumentarien und Institutionen. |
Die Frage nach den Möglichkeiten der Partizipation der Betroffenen selbst stand dabei immer wieder im Zentrum vieler Diskussionen – nicht zuletzt unter und mit den tatsächlich Betroffenen. Angespornt u. a. von den Berichten aus den Niederlanden wurde von VertreterInnen verschiedener Selbsthilfeorganisationen dann auch erneut das schwierige Projekt „Vernetzung“ in Angriff genommen, Ende des Jahres 2004 wurde der Verein „ArbeitslosensprecherIn Österreich“ als Sprachrohr- und Interessensvertretung von und für Erwerbsarbeitslose gegründet. |
Ziemlich zeitgleich begannen Pläne für die Einrichtung einer Arbeitslosenanwaltschaft in Oberösterreich konkreter zu werden. |
| Beiden Initiativen ist die Fragilität von Arbeitslosen-Selbsthilfeinitiativen bewusst: Von Erwerbsarbeitslosigkeit betroffene Frauen und Männer sind – mit Ausnahme der gemeinsamen Erfahrung Arbeitslosigkeit – höchst unterschiedliche Personen mit unterschiedlichen Haltungen und Interessen. Das „natürliche“ Interesse, den Status „Arbeitslose/r“ so schnell wie möglich hinter sich zu lassen, macht die Gruppen instabil. Ganz selten bleiben ehemals Arbeitslose in den Selbsthilfeorganisationen, die mit dem Stigma einer Notgemeinschaft leben. |
Der Ruf nach einer stabileren weil institutionalisierten Vertretung in Form einer Arbeitslosenanwaltschaft liegt nahe. Vor allem wenn Druck im Wiedereingliederungsprozess
ausgeübt wird, sollen – nicht zuletzt in Zusammenarbeit mit Arbeiterkammer und Gewerkschaften – nicht nur Interessen vertreten, sondern auch den Betroffenen zu ihrem Recht verholfen werden. |
| An beiden Modellen gilt es m. E. noch zu verbessern, dass – nicht nur, aber nicht zuletzt auch aus Frauenperspektive und im Hinblick auf notwendige Versorgungsarbeiten – strukturell die starke Erwerbsarbeitszentriertheit der Gesellschaft und der sozialen Sicherheitssysteme in den Blick genommen und in Frage gestellt werden müssen. |
| Starke oder Schwache? |
Die Tatsache, dass die beiden Ansätze zuweilen als „Konkurrenzmodelle“ gesehen und als solche auch möglichst offen diskutiert werden sollen, liegt nicht zuletzt im dahinter liegenden bzw. mittransportierten „Bild“ von Erwerbsarbeitslosen. Während das Selbstvertretungsmodell – bei allen Schwierigkeiten – auf die Stärke der Betroffenen setzt, Arbeitslosenanwaltschaft oder Selbst-Vertretung von Betroffenen (K)Ein notwendiger Widerspruch suggeriert das Modell „Anwaltschaft“ – ganz unabhängig davon, wie es sich konkret gestaltet – eher Hilfsbedürftigkeit und Schwäche. Genau diesen Widerspruch gilt es im Sinne einer konstruktiven Lösung zu überwinden. |
| Partizipation als Maßstab |
| Ein erfolgreiches Modell darf keines der genannten Kriterien außer Acht lassen, vor allem aber muss es die wirkliche Partizipation der Betroffenen im Blick und <aus->halten, auch dann, wenn die damit verbundenen Prozesse langwierig und mühsam sind. Auf den ersten Blick mag dies lästig und sogar kontraproduktiv erscheinen. Diskutierende – ja vielleicht gar sich immer wieder uneinige und zerstrittene – VertreterInnen von Betroffenen scheinen den so wichtigen Weg hin zu einer schlagkräftigen Interessensvertretung, die ja auch in derem Sinne ist, unnötig zu verzögern und zu stören. Eine solche Einschätzung ist jedoch nicht nur bevormundend, sie vertut auch die epochale Chance, das „Volksvermögen der Schwachen“, wie der deutsche Sozialarbeitswissenschafter Rudolph Bauer die Expertise, Erfahrungen und Ideen von sozial Ausgegrenzten nennt, gesellschaftlich nutzbar zu machen. |
| Maßstab für die Bewertung einer „Arbeitslosenanwaltschaft“ als Mittel der Vermeidung und Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung bleibt also, ob und inwieweit die Partizipation der Betroffenen – und zwar im Sinne eines Mit-ENTSCHEIDENS – Platz hat und wie klar und konkret die dafür sorgenden Partizipationsprozesse im Vorfeld geregelt sind. |
| Ein als „Betroffenenrat“ angelegtes und möglicherweise auch so – oder ähnlich – benanntes Modell, das unterschiedliche Akteure nach gemeinsam entwickelten und klar formulierten Regeln mit einbezieht, könnte zeigen, dass Arbeitslosenanwaltschaft und Selbstvertretung kein Widerspruch sein müssen. |
| Michaela Moser und Eugen Bierling-Wagner |
| In: Interesse, 2005/2, Herausgegeben vom Sozialreferat der Diözese Linz (PDF, 181 KB) |